>> Suchen

>> intelligente Suche

Markenrecht
Wettbewerbsrecht
Sicher Verkaufen im Internet
... zurück zur Übersicht25.07.2007
Die Abmahnwelle geht um im Land. Wen es noch nicht selbst erwischt hat, der kennt mindestens ein Opfer so genannter „AbmahnanwĂ€lte“. In Internetforen wird heiß ĂŒber die Abzocke diskutiert, die fĂŒr viele planmĂ€ĂŸig und organisiert, allein das Ziel verfolgt, AnwĂ€lte reich und den „kleinen Mann“ arm zu machen. Ein modernes Raubrittertum, unterstĂŒtzt von einer Gesetzgebung und Rechtsprechung, die vermeintlich die Gegebenheiten des Internets verkennt. Was ist dran an diesen VorwĂŒrfen? Wie können Sie sich selbst schĂŒtzen? Dieser Leitfaden soll Ihnen Informationen zur Hand geben, mit denen Sie es vermeiden können, zur leichten Beute zu werden. NatĂŒrlich können nicht alle denkbar möglichen VerstĂ¶ĂŸe aufgefĂŒhrt werden. Ich habe daher die FĂ€lle herausgesucht, die am öftesten in meiner tĂ€glichen Praxis Stein des Anstoßes sind. In ZweifelsfĂ€llen sollte man sich immer eingehend und individuell beraten lassen.


Welche Gesetze muß ich beachten?

1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Wettbewerbsrecht)

Die meisten Abmahnungen basieren auf dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches in seiner jetzigen Fassung seit dem 03.07.2004 gilt. Das Gesetz verfolgt den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Markteilnehmern. Unlauter und damit im Sinne dieses Gesetzes wettbewerbswidrig handelt, wer im geschĂ€ftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil einer der drei geschĂŒtzten Gruppen nicht nur unerheblich zu beeintrĂ€chtigen. Diese generelle Aussage, die sich in § 3 UWG findet, wird insbesondere durch die § 4-6 ergĂ€nzt und mit konkreten Fallgruppen versehen. Diese regeln beispielsweise die Voraussetzungen fĂŒr RabattgewĂ€hrungen, Verbote falscher Angaben im GeschĂ€ftsverkehr oder auch die ZulĂ€ssigkeit vergleichender Werbung.

Die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen basieren in ihrer hÀufigsten Erscheinungsform auf § 4 Nr.11 UWG. Dieser lautet wörtlich:

„Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“

Vor allem die Verbrauchervorschriften bergen die grĂ¶ĂŸten Gefahren fĂŒr den Unternehmer. Genannt seien zum Beispiel das Telemediengesetz, die Preisangabenverordnung oder auch die BGB Info Verordnung. Diesen Vorschriften ist das Ziel des Verbraucherschutzes gemein. VerstĂ¶ĂŸe hiergegen sind in vielen FĂ€llen abmahnfĂ€hig.


2. Markengesetz

Besonders bei Textilwaren sind immer wieder VerstĂ¶ĂŸe gegen das Markengesetz zu verzeichnen. Eine eingetragene Marke gibt ihrem Inhaber nach diesem Gesetz das exklusive Recht, seine Waren oder Dienstleistungen mit der Marke zu kennzeichnen, sie unter dem Markennamen zu vertreiben, anzubieten, zu bewerben und diese Handlungen jedem anderen gemĂ€ĂŸ § 14 Markengesetz zu verbieten.

HĂ€ufige FĂ€lle von VerstĂ¶ĂŸen gegen das Markengesetz sind der Verkauf (als solcher nicht erkannter) gefĂ€lschter Waren und der Verkauf nicht gekennzeichneter Ware als Markenware.

3. VerstĂ¶ĂŸe gegen das Urheberrecht

Das Urheberrecht dient dem Schutz geistig schöpferischer Werke, wie zum Beispiel Filmen, Musik oder der Kunst. § 72 UrhG ist die Ursache der meisten urheberrechtlichen Abmahnungen. Danach kann der Urheber Schutz fĂŒr seine Lichtbilder und Erzeugnisse, die Ă€hnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, beanspruchen.


Was sind die typischen VerstĂ¶ĂŸe?

1. Wettbewerbsrecht

Hier spielen VerstĂ¶ĂŸe gegen das Telemediengesetz (TMG) und die Preisangabenverordnung die hĂ€ufigste und hĂ€ufig die Ă€rgerlichste Rolle.

- § 5 des Telemediengesetzes normiert die sogenannten Pflichtangaben, die ein Anbieter einer geschĂ€ftlichen Teldienstleistung- das betrifft im Endeffekt alle nicht rein privaten Seiten- stets gut zugĂ€nglich und leicht erreichbar bereit halten muß. Üblicherweise wird dies auch als die Impressumspflicht bezeichnet. Sie sollten daher das Impressum auf Ihrer Internetstartseite platzieren und die notwendigen Angaben darin bereitstellen. Zu den Pflichtangaben gehören unter anderem der (Firmen)Name, die Anschrift und die Angabe der Telefon/Faxnummer einschließlich der E-mail Afresse. Da sich die Angaben jeweils nach Rechtsform und Art des Unternehmens unterscheiden, sollten Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt mit der ÜberprĂŒfung Ihrer Angaben betrauen.

- § 1 der Preisangabenverordnung regelt, dass derjenige, der gewerbs- oder geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig oder regelmĂ€ĂŸig in sonstiger Weise Waren und Dienstleistungen an Letztverbraucher anbietet oder das Angebot derselben bewirbt, die Preise anzugeben hat, die inklusive der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Dabei mĂŒssen diese Angaben eindeutig zuordenbar, leicht erkennbar, sowie deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

Im Klartext bedeutet dies, Sie mĂŒssen auf Ihrer Internetseite bei jeder einzelnen kommerziellen Preisangabe fĂŒr Endverbraucher den Zusatz „inkl. MwSt“ bzw. "inkl. USt dahinter setzen. Es reicht weder ein Sternchenvermerk oder der Hinweis in den allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen.

Zudem mĂŒssen Sie bei jedem Preisangebot in Ihrem Internetshop einen weiteren Hinweis zu den Versandkosten bereitstellen. Am Besten fĂŒgen Sie hinter jedes Angebot den Hinweis „zzgl. Versandkosten“, versehen mit einem Link, der die Versandkosten im Einzelnen auflistet. Somit sollte Ihr Musterangebot wie folgt aussehen:

Produktbild Preis
100.- € (inkl. MwSt.) zzgl. Versandkosten


Versandkostenlink: Versicherter Versand: 5.- €
(beispielhaft) Per Nachnahme: 8,50 €


- Nach § 312 C BGB in Verbindung mit § 1 der BGB (BĂŒrgerliches Gesetzbuch) Info(rmations)-Verordnung sind bestimmte Informationen bei einem Fernabsatzvertrag, zu dem neben der Vertragsabwicklung per Telefon und Fax eben die ĂŒber das Internet zĂ€hlt, fĂŒr den Verbraucher als KĂ€ufer bereitzustellen. Als wichtigste dieser Informationspflichten ist die Belehrung ĂŒber das Widerrufsrecht zu nennen. Zum Einen verhalten Sie sich wettbewerbswidrig, wenn Sie die Belehrung ĂŒber das Widerrufsrecht völlig weglassen. Zum Anderen sollten Sie auf den richtigen Text der ErklĂ€rung achten. Normalerweise betrĂ€gt die Frist fĂŒr das Widerrufsrecht 2 Wochen, allerdings gibt es Besonderheiten fĂŒr den Internet- insbesondere ebay Handel. Dort betrĂ€gt die Widerrufsfrist nach aktueller Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin und des Oberlandesgerichts Hamburg einen Monat. Dies wird damit begrĂŒndet, dass dem Verbraucher die Belehrung vor Abschluss des Vertrages nicht in Textform vorliegt, so wie es der Gesetzestext fĂŒr die 2-wöchige Widerrufsfrist vorsieht. Die Wiedergabe, egal wie hervorgehoben und ausfĂŒhrlich, allein auf der Internetseite reicht da nicht aus.
Die Rechtsprechung zu den Anforderungen an die zu erteilende Widerrufsbelehrung ist in den letzten Jahren nahezu unĂŒberschaubar geworden. Festhalten lĂ€ĂŸt sich, dass der vom Gesetzgber in der Anlage zur BGB-Infoverordnung vorgesehene amtliche Vordruck keinesfalls mehr den Anforderungen entspricht. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich im jeweiligen Einzelfall von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um unnötige Fehler zu vermeiden.


2. Markenrecht

HĂ€ufig wĂ€hlen InternethĂ€ndler oder VerkĂ€ufer bei ebay Firmennamen aus, die sich nachher als sehr kostspielig erweisen. SpĂ€testens wenn das Schreiben eines Anwalts "ins Haus flattert", wird klar, dass man sich besser hĂ€tte vorher informieren sollen. Denn viele Namen sind bereits als Marke geschĂŒtzt. Ein Verstoß kommt schon dann in Betracht, wenn man auch nur einen Ă€hnlichen Namen wĂ€hlt, vor allem dann, wenn man sich in der gleichen Branche bewegt. Hier ist also unbedingt anzuraten, sich vorher zu informieren. Eine erste Hilfestellung bieten hierbei auch die kostenlos abrufbaren Datenbanken des deutschen Patent und Markenamtes.

Ein weiteres Problem im Markenrecht ist die Produktpiraterie. Viele HĂ€ndler kaufen ihre Produkte gĂŒnstig in China oder anderen asiatischen LĂ€ndern ein. Hier ist Vorsicht geboten. Der HĂ€ndler lĂ€uft Gefahr, einen Verstoß gegen das Markengesetz zu begehen, wenn er Waren verkauft, deren Form beispielsweise als 3D-Marke oder Geschmacksmuster eingetragen ist. Als 3D-Marken können verschiedenste Objekte angemeldet. So hat zum Beispiel ein großer amerikanischer Brausehersteller die eigentĂŒmliche Form seiner Flaschen als Marke schĂŒtzen lassen. Gerade die Ärgernisse mit chinesischen Kopierarbeiten lassen deutsche und europĂ€ische Hersteller immer mehr darauf achten, möglichst einen umfassenden Marken- als auch Designschutz zu erreichen.

Auch bei der Domainanmeldung sollten Sie mit Augenmaß vorgehen. Sich an einen erfolgreichen Mitbewerber anzulehnen, indem man sich seine Adresse mit einer neuen Top-Level-Domain, z.B. .eu statt .de, sichert, kann teuer werden. Domains werden gleich Marken geschĂŒtzt, wenn ihr Name die notwendige Unterscheidungskraft hat. Diese fehlt bei rein das Angebot beschreibenden Adressen. Im Ergebnis kann man nur raten, sich eine eigene originelle Adresse zu suchen, statt auf die Kreationen der Konkurrenz zurĂŒckzugreifen.


3. Urhebberrecht

Die hĂ€ufigsten urheberrechtlichen VerstĂ¶ĂŸe im Online Handel beruhen auf der unzulĂ€ssigen Verwendung von fremden Bildern als auch der unzulĂ€ssigen Zitierung.
Oft hört man SĂ€tze wie „da war aber kein Copyright Vermerk an dem Bild“ oder „da stand nicht, dass man was zahlen muss“. Dies sind alles keine Argumente, die Sie vor einer teueren Abmahnung schĂŒtzen könnten. GrundsĂ€tzlich gilt nĂ€mlich: Finger weg von fremden Fotos jeglicher Art! Es kommt dabei ĂŒberhaupt nicht darauf an, was auf dem Foto zu sehen ist, das kunstvolle PortrĂ€t oder das Bild aus dem letzten Urlaub sind gleichermaßen geschĂŒtzt und dĂŒrfen ohne Genehmigung des Fotografen unter keinen UmstĂ€nden verwendet werden. FĂŒr die unzulĂ€ssige Verwendung droht die Zahlung von LizenzgebĂŒhren, die dann sogar noch zu verdoppeln sind, wenn man keinen Hinweis auf den Urheber des Bildes anbringt.
UnzulĂ€ssig ist auch die Verwendung fremder Texte, z.B. auch Gebrauchsanleitungen. Zitate sind nur dann zulĂ€ssig, wenn eine genaue Quellenangabe erfolgt. Wenn Sie beispielsweise einen Zeitungsartikel ĂŒber Ihren Artikel zitieren möchten, brauchen Sie unbedingt die genaue Angabe des Zeitungsnamens, des Datums und am Besten noch der Seitenangabe.

GefĂ€hrlich ist es ĂŒbrigens auch, fremde Kartenwerke zu kopieren. Wenn Sie eine Anfahrtsskizze zu Ihrem BĂŒro platzieren möchten, benötigen Sie unbedingt die Genehmigung des Urhebers. Einfaches Kopieren anderer Anfahrtsskizzen ist unzulĂ€ssig.
Druckversion | Callback zum Artikel
Urheberrecht Kontakt