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Markenrecht
Wettbewerbsrecht
Unzumutbare Belästigung
AG München Urteil vom 16.11.2006 Az.161 C 29330/06
... zurück zur Übersicht16.11.2006
Das Amtsgericht hatte über einen Fall ungewollt erhaltener E-Mails zu entscheiden. Der Kläger verfügte über 4 E-Mail Adressen und hatte an alle diese zeitgleich jeweils eine Mail des dann Beklagten bekommen. In diesen Mails wurde er aufgefordert, sofern er Werbeinformationen wünsche, dies durch Klicken eines in der Mail enthaltenen Links zu bestätigen. Andernfalls würde er von der Verteilerliste wieder gestrichen und keine weiteren Mails erhalten.

Das Amtgericht München sah darin keine unzumutbare Belästigung. Der Versender habe hier das double-opt-in Verfahren angewandt. Dies sei ein geeigneter Mechanismus, unerwünschte Mailsendungen zu vermeiden. Da erst durch die Bestätigung weitere Mails versandt werden würden, sei es dem Empfänger zumutbar durch einfaches Zuwarten, d.h. Nichtstun den Erhalt weiterer Mails zu verhindern.

Das Amtsgericht hatte in einem anderen Fall zu entscheiden, in dem auch das double-opt-in Verfahren streitgegenständlich war. Dort hatte sich ein Empfänger gegen eine ungewollt zugesandte Werbemail zur Wehr gesetzt. Der Versender behauptete, nach einer Anmeldung unter der Adresse des späteren Empfängers auf seiner Homepage, habe man an die angegebene Adresse eine Bestätigungsmail mit einem Freischaltcode für den Zugang des Newsletters versandt. Erst nach Aktivierung des Codes hätte die Versendung an den jetzt Klagenden erfolgen können. Der Hamburger Richter erkannte in seinen Entscheidungsgründen zwar an, dass dieses Verfahren grundsätzlich geeignet ist, den Versand von Werbemails wettbewerbskonform zu ermöglichen. Allerdings blieb der Versender für seine Version jeden Beweis schuldig. So konnte er die Anmeldung des Beklagten nicht vorlegen und auch sonst keinen handfesten Nachweis für den behaupteten Anmeldevorgang liefern. Im Übrigen sah es das Gericht als erforderlich an, dass eine Bestätigungsanfrage an die mit der angeblichen Anmeldung angegebenen Adresse hätte erfolgen müssen, um Klarheit darüber, ob derjenige mit dieser Adresse angegebene tatsächlich die Zusendung wünscht, zu erhalten.
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